GVO - Kennzeichnungspflicht

Unabhängig davon ob gentechnisch veränderte Bestandteile im Endprodukt nachgewiesen werden können, müssen Lebensmittel (und Futtermittel), die GVO enthalten, aus ihnen bestehen oder hergestellt wurden, seit dem 18. April 2004 EU-weit gekennzeichnet werden. Auch Produkte, wie zum Beispiel aus GVO hergestellte Pflanzenöle, die nach bisherigem Recht nicht gekennzeichnet werden mussten, unterliegen damit einer Kennzeichnungspflicht.
Keine Kennzeichnungspflicht besteht für Produkte von Tieren, die mit gentechnisch veränderten Futtermitteln gefüttert wurden. Ebenso wenig müssen Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten gekennzeichnet werden, die zufällige oder technisch unvermeidbare Spuren von gentechnisch veränderten Organismen oder daraus hergestelltem Material bis zu einem Anteil von höchstens 0,9% enthalten.

Kennzeichnung


  Kennzeichnungspflichtig sind

  • alle Lebensmittel, Zutaten oder Zusatzstoffe, die aus gentechnisch veränderten Organismen (GVO) hergestellt sind, gleich ob die gentechnische Veränderung nachweisbar ist oder nicht,
zum Beispiel:
»  Öl aus gentechnisch veränderten Sojabohnen oder gentechnisch verändertem Raps
»  Stärke aus gentechnisch verändertem Mais
»  Traubenzucker und Glukosesirup aus gentechnisch veränderter Maisstärke
»  Zusatzstoffe wie Lecithin aus gentechnisch veränderten Sojabohnen
»  Aroma aus gentechnisch verändertem Sojaeiweiß
  • alle Lebensmittel, die selbst ein gentechnisch veränderter Organismus sind,
zum Beispiel:
»  Kartoffeln, Maiskolben, Tomaten
»  Fische (lebend)
  • alle Lebensmittel, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten,
zum Beispiel:
»  Joghurt mit gentechnisch veränderten Bakterien
»  Weizenbier mit gentechnisch veränderter Hefe
  • alle Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die zufällige oder technisch unvermeidbare Spuren von GVO enthalten, müssen dann gekennzeichnet werden, wenn der Anteil dieser GVO-Spuren mehr als 0,9 % des Lebensmittels beziehungsweise der Lebensmittel-Zutat ausmacht.

  Nicht kennzeichnungspflichtig sind

Fleisch, Milch und Eier von Tieren, die mit gentechnisch veränderten Futtermitteln gefüttert wurden. Diese Produkte sind nicht "aus", sondern "mit" gentechnisch veränderten Organismen hergestellt. Sie unterliegen nicht der Kennzeichnungspflicht. Außerdem gibt es eine Reihe von Hilfsstoffen, die bei der Verarbeitung von Lebensmitteln eingesetzt werden, die im Lebensmittel selbst aber keine Funktion mehr haben. Das gilt z.B. für das Enzym Chymosin, das man bei der Käseherstellung braucht, um die Milch dick zu legen.
Die Verwendung von technischen Hilfsstoffen in Lebensmitteln muss generell nicht gekennzeichnet werden. Dies bleibt so, auch wenn sie mit Hilfe von gentechnisch veränderten Mikroorganismen hergestellt wurden.

Formulierung


  Formulierungen des Kennzeichnungstextes

Zum Beispiel
»  "enthält genetisch veränderten ..."
oder
»  "genetisch verändert".

Dieser Text muss bei verpackten, vorgefertigten Lebensmitteln in der Zutatenliste stehen. Der Hinweis auf die gentechnische Veränderung muss entweder in Klammern gleich hinter der betreffenden Zutat oder in einer Fußnote stehen.
Bei Lebensmitteln ohne Zutatenliste muss der Kennzeichnungstext deutlich sichtbar auf das Etikett. Auch bei loser oder unverpackter Ware ist die Kennzeichnung vorgeschrieben, etwa auf dem Markt. Hier muss beispielsweise ein Schild direkt an der Auslage auf das gentechnisch veränderte Produkt hinweisen. Das Gleiche gilt für Mahlzeiten in Restaurants oder Kantinen.

  Kennzeichnung "ohne Gentechnik"

Die Kennzeichnung "ohne Gentechnik" ist freiwillig. Sie darf jedoch nur verwendet werden, wenn der Hersteller oder Importeur nachweisen kann, dass der Einsatz von Gentechnik auf allen Verarbeitungsstufen ausgeschlossen ist. Das heißt, Lebens- und Futtermittel, die mit Hilfe von GVO hergestellt wurden, dürfen nicht die Kennzeichnung "ohne Gentechnik" tragen. Lediglich unvermeidbare Spuren (bis zu 0,9 %) gentechnisch veränderter Bestandteile sind zulässig.
Im ökologischen Landbau ist der Einsatz von Gentechnik generell nicht zulässig. Bei Produkten, die das staatliche Biosiegel tragen, kann man sicher sein, dass bei Anbau und Verarbeitung bewusst und nachprüfbar keine Gentechnik eingesetzt wird (zufällige oder technisch nicht vermeidbare Spuren von GVO kleiner gleich 0,9 % können vorhanden sein).

Die Regeln für eine "gentechnikfreie Produktion" sowie die Kennzeichnung, Aufmachung und Werbung sind im Österreichischen Lebensmittelbuch festgelegt.

Regelungen


  Besondere Hinweise

Wenn gentechnisch veränderte Lebensmittel eine neue Zusammensetzung aufweisen, einen abweichenden Nährwert haben oder aber Auswirkungen auf die Gesundheit bestimmter Bevölkerungsgruppen (z.B. Allergiker) haben können, dann reicht der Hinweis "genetisch verändert" nicht aus. Auch ethische oder religiöse Gefühle könnten verletzt werden, z.B. wenn tierische Gene auf ein pflanzliches Lebensmittel übertragen werden. Bei solchen Lebensmitteln muss gesondert auf die neuen Eigenschaften hingewiesen werden.

  Kontrolle

Die amtliche Lebensmittelüberwachung kontrolliert, ob die Kennzeichnungsbestimmungen eingehalten werden. Bestandteile von gentechnisch veränderten Pflanzen können mittlerweile in kleinsten Mengen nachgewiesen werden.
Schwieriger zu überprüfen sind Lebensmittel aus GVO, bei denen sich keine gentechnisch veränderten Bestandteile im Endprodukt nachweisen lassen.
Weil auch hier eine Kennzeichnungspflicht besteht, muss der Produzent anhand von schriftlichen Unterlagen lückenlos nachweisen, auf welcher Produktionsstufe gentechnische Rohstoffe eingesetzt wurden.

  Rechtliche Bestimmungen 


EG (EWG) - Regelungen:

»  EG-DV 641/2004 Durchführungsbestimmungen GVO-Zulassungsantrag
»  EG-RL 18/2001 Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen
»  EG-VO 1829/2003 Genetisch veränderte Lebens- und Futtermittel
»  EG-VO 1830/2003 Rückverfolgbarkeit genetisch veränderter Lebens- und Futtermittel
»  EG-VO  834/2007 Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen
»  EG-VO  889/2008 Durchführung der Kennzeichnung von öko/bio Erzeugnissen

Österreichische Regelungen:

»  BGBl. 510/1994 Gentechnikgesetz - GTG idgF.
»  BGBl. II Nr. 260/2005 Freisetzungsverordnung 2005 idgF.
»  BGBl. II Nr. 141/2006 Gentechnik-Registerverordnung
»  BGBl. II Nr. 5/2006 Gentechnik-Kennzeichnungsverordnung
»  BGBl. II Nr. 394/2001 Futtermittel-GVO-Schwellenwert-Verordnung
»  BGBl. II Nr. 478/2001 Saatgut-Gentechnik-Verordnung
»  Codex-Kapitel IV.Auflage zur Definition der "Gentechnikfreien Produktion
»  Codex-Kapitel IV.Auflage mit Ausnahmen für Phytasen, Lysin und Alpha-Amylasen
»  Codex-Kapitel IV.Auflage mit Ausnahmen  für Threonin und Tryptophan
»  Codex-Kapitel IV.Auflage mit Ausnahmen  für Vitamin B2
»  Gentechnikbuch - 1. Kapitel
»  Gentechnikbuch - 2. Kapitel
»  Gentechnikbuch - 3. Kapitel - Teil 1
»  Gentechnikbuch - 3. Kapitel - Teil 2 und 3
»  Gentechnikbuch - 4. Kapitel

Verbote


Österreichische Verbots-Verordnungen

  • Verbot des In-Verkehr-Bringens von gentechnisch verändertem Raps aus der Ölrapslinie GT73 in Österreich - BGBl. II Nr. 157/2006, veröffentlicht am 13.04.2006 (die Zeitspanne des Verbotes wurde mit BGBl. II Nr. 441/2008 um 2 Jahre verlängert)
    »  Diese Verordnung tritt mit 31. Dezember 2010 außer Kraft.
  • Aufhebung des Verbots des Inverkehrbringens des gentechnisch veränderten Maises Zea mays L., Linie T25 sowie erneutes Verbot des Inverkehrbringens dieser Maislinie zum Zweck des Anbaus in Österreich -  BGBl. II Nr. 180/2008, veröffentlicht am 30.05.2008
    »  Das Verbot dieser Verordnung findet keine Anwendung auf Einfuhren der in § 1 genannten Erzeugnisse, wenn sichergestellt ist, dass die gesamte eingeführte Menge nach ihrer allfälligen Behandlung und Umverpackung im Inland unverzüglich wieder ausgeführt wird.
  • Aufhebung des Verbots des Inverkehrbringens des gentechnisch veränderten Maises Zea mays L., Linie MON810 sowie erneutes Verbot des Inverkehrbringens dieser Maislinie zum Zweck des Anbaus in Österreich - BGBl. II Nr. 181/2008, veröffentlicht am 30.05.2008
    »  Das Verbot dieser Verordnung findet keine Anwendung auf Einfuhren der in § 1 genannten Erzeugnisse, wenn sichergestellt ist, dass die gesamte eingeführte Menge nach ihrer allfälligen Behandlung und Umverpackung im Inland unverzüglich wieder ausgeführt wird.
  • Verbot des Inverkehrbringens von gentechnisch verändertem Raps aus den Ölrapslinien Ms8, Rf3 und Ms8xRf3 in Österreich und Aufhebung der Verordnung betreffend das Verbot des Inverkehrbringens von gentechnisch verändertem Mais BT176 - BGBl. II Nr. 246/2008, veröffentlicht am 09.07.2008
    »  Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Abs. 1 mit 1. Oktober 2010 außer Kraft.
  • Verbot des Inverkehrbringens von gentechnisch verändertem Mais der Linie MON863 - BGBl. II Nr. 257/2008, veröffentlicht am 16.07.2008
    »  Diese Verordnung tritt mit 1.Oktober 2010 außer Kraft.
  • Verbot des Inverkehrbringens gentechnisch veränderter Kartoffelerzeugnisse (Solanum tuberosum L. Linie EH92-527-1) zum Zweck des Anbaus in Österreich - BGBl. II Nr. 125/2010, veröffentlicht am 27.04.2010.
    »  Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2012 außer Kraft.

Querschläger


Tauziehen um die Österreichischen Anbauverbote

In Österreich ist neben dem Verbot des Inverkehrbringens der gentechnisch veränderten Rapskonstrukte GT73, Ms8, Rf3 und Ms8xRf3 und der Mails-Linie MON863 auch der Anbau der Mais-Linien MON810 und T25 verboten. Die beiden letzt genannten Mais-Linien dürfen aber ein- und wieder ausgeführt werden (??).

Nun wurde seitens der EU wieder einmal versucht, die Österreichischen Bestimmungen bezügich der Mais-Sorten Zea Mays L., MON810 und T25 zu kippen.

Tagung des Rates der UmweltministerInnen der EU vom 2. März 2009

  • Wichtigster Punkt war die Abstimmung über die Vorschläge der Europäischen Kommission (EK) zur Aufhebung des österreichischen Anbauverbotes zweier genetisch veränderter Maissorten Mais Zea mays L., Linien MON 810 und T25.
  • Es konnte für beide Vorschläge die bisher höchste qualifizierte Mehrheit gegen die Vorschläge der EK erzielt werden (relativ zu den vorhergehenden zweimaligen Ablehnungen 2005 und 2006).
  • Somit stimmten die EU-Umweltminister für das in Österreich bestehende Anbauverbot wodurch die betreffenden Verbots-Verordnungen (BGBl. II Nr. 180/2008 und BGBl. II Nr. 181/2008) aufrecht bleiben.

Welche Entscheidung wollte die EU durchsetzen?

Auf Vorschlag der EK hatte der Rat der EU folgende Entscheidung erlassen:
  1. Die Maßnahmen Österreichs zum Verbot der Verwendung und des Verkaufs des Saatguts von genetisch verändertem Mais Zea mays L., Linie MON810 bzw. Linie T25, dessen Inverkehrbringen mit der Entscheidung 98/294/EG genehmigt wurde, sind nach Maßgabe des Artikels 23 der Richtlinie 001/18/EG nicht gerechtfertigt.
  2. Österreich ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um das Verbot der Verwendung und des Verkaufs des Saatguts von Zea mays L., Linie MON810 bzw. Linie T25, auf seinem Staatsgebiet aufzuheben und dieser Entscheidung spätestens 20 Tage nach ihrer Mitteilung nachzukommen.
  3. Diese Entscheidung ist an die Republik Österreich gerichtet.

geschehen zu Brüssel am 10.2.2009.

Aufgrund von Entscheidungen der EK bereits zugelassen

Auflistung der Entscheidungen der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Pflanzenteile enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

Beispiele


Beispiele zur Kennzeichnungspflicht


GVO-Typ Produkt-Bezeichnung Kennzeichnungspflicht
 
GV-Pfanze Chicoree Ja, ist aber nur zu Zuchtzwecken und nicht als Lebensmittel zugelassen
GV-Saatgut
Maissamen
Ja
GV-Lebensmittel
Mais, Sojasprossen, Tomaten
Ja
Aus GVO hergestellte Lebensmittel
Maismehl
Ja, wenn im Endprodukt nachweisbar
Hochraffiniertes Maisöl, Sojaöl Rapsöl
Ja, wenn im Endprodukt nachweisbar
Glucosesirup aus Maisstärke
Ja
Lebensmittel aus Tieren, die mit GVO-Futtermitteln gefüttert wurden
Eier, Fleisch, Milch, ... Nein
Lebensmittel, die mit Hilfe von GV-Enzymen hergestellt wurden Backhilfsstoffe unter Verwendung von Amylase (Leistungssteigerung der Backhefe)
Nein
Lebensmittelzusatz-/Aromastoffe, die aus GVO hergestellt wurden Hochgefiltertes Lecithin, aus GV-Sojabohnen hergestellt für Schokolade Ja
GV-Futtermittel Mais Ja, ausgenommen vier vor 1997 zugelassene Sorten
Aus GVO hergestellte Futtermittel Maiskleber, Sojamehl
Ja
Aus GVO hergestellte Futtermittel-Zusatzstoffe Vitamin B2 (Riboflavin, Verbesserung der Fettsäuresynthese) Ja