| GVO - Kennzeichnungspflicht |
|
Unabhängig davon ob gentechnisch veränderte Bestandteile im Endprodukt nachgewiesen werden können, müssen Lebensmittel (und Futtermittel), die GVO enthalten, aus ihnen bestehen oder hergestellt wurden, seit dem 18. April 2004 EU-weit gekennzeichnet werden. Auch Produkte, wie zum Beispiel aus GVO hergestellte Pflanzenöle, die nach bisherigem Recht nicht gekennzeichnet werden mussten, unterliegen damit einer Kennzeichnungspflicht. KennzeichnungKennzeichnungspflichtig sind
» Öl aus gentechnisch veränderten Sojabohnen oder gentechnisch verändertem Raps » Stärke aus gentechnisch verändertem Mais » Traubenzucker und Glukosesirup aus gentechnisch veränderter Maisstärke » Zusatzstoffe wie Lecithin aus gentechnisch veränderten Sojabohnen » Aroma aus gentechnisch verändertem Sojaeiweiß
» Kartoffeln, Maiskolben, Tomaten » Fische (lebend)
» Joghurt mit gentechnisch veränderten Bakterien » Weizenbier mit gentechnisch veränderter Hefe
Nicht kennzeichnungspflichtig sind
Fleisch, Milch und Eier von Tieren, die mit gentechnisch veränderten Futtermitteln gefüttert wurden. Diese Produkte sind nicht "aus", sondern "mit" gentechnisch veränderten Organismen hergestellt. Sie unterliegen nicht der Kennzeichnungspflicht. Außerdem gibt es eine Reihe von Hilfsstoffen, die bei der Verarbeitung von Lebensmitteln eingesetzt werden, die im Lebensmittel selbst aber keine Funktion mehr haben. Das gilt z.B. für das Enzym Chymosin, das man bei der Käseherstellung braucht, um die Milch dick zu legen. FormulierungFormulierungen des Kennzeichnungstextes
Zum Beispiel
Kennzeichnung "ohne Gentechnik" Die Kennzeichnung "ohne Gentechnik" ist freiwillig. Sie darf jedoch nur verwendet werden, wenn der Hersteller oder Importeur nachweisen kann, dass der Einsatz von Gentechnik auf allen Verarbeitungsstufen ausgeschlossen ist. Das heißt, Lebens- und Futtermittel, die mit Hilfe von GVO hergestellt wurden, dürfen nicht die Kennzeichnung "ohne Gentechnik" tragen. Lediglich unvermeidbare Spuren (bis zu 0,9 %) gentechnisch veränderter Bestandteile sind zulässig.Im ökologischen Landbau ist der Einsatz von Gentechnik generell nicht zulässig. Bei Produkten, die das staatliche Biosiegel tragen, kann man sicher sein, dass bei Anbau und Verarbeitung bewusst und nachprüfbar keine Gentechnik eingesetzt wird (zufällige oder technisch nicht vermeidbare Spuren von GVO kleiner gleich 0,9 % können vorhanden sein).
Die Regeln für eine "gentechnikfreie Produktion" sowie die Kennzeichnung, Aufmachung und Werbung sind im Österreichischen Lebensmittelbuch festgelegt. RegelungenBesondere Hinweise Wenn gentechnisch veränderte Lebensmittel eine neue Zusammensetzung aufweisen, einen abweichenden Nährwert haben oder aber Auswirkungen auf die Gesundheit bestimmter Bevölkerungsgruppen (z.B. Allergiker) haben können, dann reicht der Hinweis "genetisch verändert" nicht aus. Auch ethische oder religiöse Gefühle könnten verletzt werden, z.B. wenn tierische Gene auf ein pflanzliches Lebensmittel übertragen werden. Bei solchen Lebensmitteln muss gesondert auf die neuen Eigenschaften hingewiesen werden.
Kontrolle Die amtliche Lebensmittelüberwachung kontrolliert, ob die Kennzeichnungsbestimmungen eingehalten werden. Bestandteile von gentechnisch veränderten Pflanzen können mittlerweile in kleinsten Mengen nachgewiesen werden.Schwieriger zu überprüfen sind Lebensmittel aus GVO, bei denen sich keine gentechnisch veränderten Bestandteile im Endprodukt nachweisen lassen. Weil auch hier eine Kennzeichnungspflicht besteht, muss der Produzent anhand von schriftlichen Unterlagen lückenlos nachweisen, auf welcher Produktionsstufe gentechnische Rohstoffe eingesetzt wurden.
Rechtliche Bestimmungen EG (EWG) - Regelungen: » EG-DV 641/2004 Durchführungsbestimmungen GVO-Zulassungsantrag » EG-RL 18/2001 Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen » EG-VO 1829/2003 Genetisch veränderte Lebens- und Futtermittel » EG-VO 1830/2003 Rückverfolgbarkeit genetisch veränderter Lebens- und Futtermittel » EG-VO 834/2007 Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen » EG-VO 889/2008 Durchführung der Kennzeichnung von öko/bio Erzeugnissen Österreichische Regelungen: » BGBl. 510/1994 Gentechnikgesetz - GTG idgF. » BGBl. II Nr. 260/2005 Freisetzungsverordnung 2005 idgF. » BGBl. II Nr. 141/2006 Gentechnik-Registerverordnung » BGBl. II Nr. 5/2006 Gentechnik-Kennzeichnungsverordnung » BGBl. II Nr. 394/2001 Futtermittel-GVO-Schwellenwert-Verordnung » BGBl. II Nr. 478/2001 Saatgut-Gentechnik-Verordnung » Codex-Kapitel IV.Auflage zur Definition der "Gentechnikfreien Produktion » Codex-Kapitel IV.Auflage mit Ausnahmen für Phytasen, Lysin und Alpha-Amylasen » Codex-Kapitel IV.Auflage mit Ausnahmen für Threonin und Tryptophan » Codex-Kapitel IV.Auflage mit Ausnahmen für Vitamin B2 » Gentechnikbuch - 1. Kapitel » Gentechnikbuch - 2. Kapitel » Gentechnikbuch - 3. Kapitel - Teil 1 » Gentechnikbuch - 3. Kapitel - Teil 2 und 3 » Gentechnikbuch - 4. Kapitel VerboteÖsterreichische Verbots-Verordnungen
QuerschlägerTauziehen um die Österreichischen Anbauverbote In Österreich ist neben dem Verbot des Inverkehrbringens der gentechnisch veränderten Rapskonstrukte GT73, Ms8, Rf3 und Ms8xRf3 und der Mails-Linie MON863 auch der Anbau der Mais-Linien MON810 und T25 verboten. Die beiden letzt genannten Mais-Linien dürfen aber ein- und wieder ausgeführt werden (??). Nun wurde seitens der EU wieder einmal versucht, die Österreichischen Bestimmungen bezügich der Mais-Sorten Zea Mays L., MON810 und T25 zu kippen.
Tagung des Rates der UmweltministerInnen der EU vom 2. März 2009
Welche Entscheidung wollte die EU durchsetzen? Auf Vorschlag der EK hatte der Rat der EU folgende Entscheidung erlassen:
geschehen zu Brüssel am 10.2.2009.
Aufgrund von Entscheidungen der EK bereits zugelassen Auflistung der Entscheidungen der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Pflanzenteile enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates
BeispieleBeispiele zur Kennzeichnungspflicht
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||