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Nichtraucherschutz im Gastgewerbe |
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NICHTRAUCHERSCHUTZ IM GASTGEWERBE Mit der zum Tabakgesetz, BGBl. Nr. 431/1995 idgF. ergangenen Novelle (BGBl. I Nr. 120/2008) wurde das Rauchverbot auch auf die Gastronomie erstreckt. Die Bestimmungen über den Nichtraucherschutz in der Gastronomie traten mit 01.01.2009 in Kraft. Die Eingänge der Lokale sind entsprechend der Nichtraucher-Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 424/2008, zu beschildern.
Übersichtliche Informationsblätter wurden vom Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft (BMWA-461.304/0013-III/3/2008) und vom Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend (BMGFJ/22180/0086-III/B/6/2008) herausgegeben. Weiters hat das BMG hat eine Rechtsposition zu den Bemühungs‐ und Durchsetzungsverpflichtungen der Inhaber von Gastbetrieben bezogen (BMG‐22180‐0154‐III/B/2009).
- Rauchen ist, wenn überhaupt, nur in den zur Verabreichung von Speisen und Getränken bestimmten Räumen erlaubt. Dies bedeutet, dass in Räumlichkeiten wie Gang, Stiegen, WC-Anlagen, Eingangshalle im Hotel u.ä. grundsätzlich Rauchverbot besteht.
- Wenn das Gastgewerbe im Nebenrecht ausgeübt wird, gilt in Buschenschänken, Bäckereien, Konditoreien oder im Lebensmittelhandel generelles Rauchverbot. In gewerblichen Gastbetrieben kann der Nichtraucherschutz durch Zutrittsbeschränkungen oder bestimmte Auflagen für den Zutritt (z.B. Vereins-, Clubausweise) nicht umgangen werden.
- Für Gastronomiebetriebe in öffentlichen Einrichtungen, wie etwa Einkaufszentren, Kinos, Theater, Tankstellen, Supermärkten, Bahnhöfen, öffentlichen Gebäuden,… gilt das Rauchverbot, sofern keine bauliche Trennung von den offenen Bereichen vorliegt.
- Für gemeinnützige Veranstaltungen im Sinne des § 2 Abs.1 Zi 25 der GewO (z.B. Feuerwehrfeste, Feuerwehrbälle und Veranstaltungen von anderen gemeinnützigen Vereinen) gilt in Räumen von Gebäuden ebenfalls das generelle Rauchverbot. Zelte, Verkaufsstände oder Veranstaltungen im Freien fallen, nach Interpretation des Gesundheitsministeriums für "nicht ortsfeste Räume", allerdings nicht darunter.
- Das Rauchverbot gilt auch bei geschlossenen Veranstaltungen. Davon betroffen sind beispielsweise Familienfeste (Taufen, Hochzeiten usw.) sowie Betriebs- oder Vereinsfeiern, die in Räumen eines Gastgewerbebetriebs stattfinden.
- Lehrlinge sind überwiegend in Räumlichkeiten mit Rauchverbot zu beschäftigen, werdende Mütter dürfen im Raucher-Bereich nicht beschäftigt werden.
BETRIEBE MIT ZWEI ODER MEHREREN RÄUMLICHKEITEN - EXTRAZIMMER
Für diese Ausnahmemöglichkeit müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
- Mindestens zwei für die Bewirtung von Gästen geeignete bzw. gewidmete Räumlichkeiten.
- Der Nichtraucherbereich muss mindestens 50% der Verabreichungsplätze umfassen.
- Der Hauptraum muss rauchfrei sein.
- Es muss gewährleistet sein, dass kein Tabakrauch in die übrigen mit Rauchverbot belegten Gasträume dringt.
WAS BEDEUTET HAUPTRAUM?
Die Beurteilung, welcher Raum als Hauptraum gilt, obliegt grundsätzlich dem Unternehmer. Allerdings sind bei dieser Beurteilung sachliche Kriterien, wie insbesondere die Flächengröße, die Häufigkeit der Nutzung, die Lage, die Ausstattung der Räume bzw. deren Zugänglichkeit zu berücksichtigen, wodurch sich dieser Raum den anderen Räumen als übergeordnet darstellt.
WIE IST DER „SCHUTZ VOR EINDRINGEN DES TABAKRAUCHES“ IN NICHTRAUCHERBEREICHE SICHERZUSTELLEN?
Es muss sich beim Raucherraum um einen baulich abgeschlossenen Raum handeln.
Dieser Bedingung entspricht z.B. eine komplette Trennwand aus (fast) gasundurchlässigem Material mit einer Türe, die außer beim Durchschreiten immer geschlossenen sein muss (ein automatischer Türschließer ist zweckmäßig).
KLEINE EINRAUMBETRIEBE UNTER 50 m²
Als Einraumbetriebe gelten Betriebe, deren einziger Gastraum keine vollständige Trennung (siehe Ausnahme 1) zwischen Raucher- und Nichtraucherbereich aufweisen (Abtrennungen in Form von Paravents, Nischen, nicht durchgängigen Wänden ohne Türen, etc. ändern nichts am Charakter eines Einraumbetriebes.):
- In solchen Einraumbetrieben, deren einziger Gastraum eine Grundfläche von weniger als 50 m² aufweist, kann der/die Gastwirt/in frei entscheiden, ob der Betrieb bei entsprechender Kennzeichnung als Raucher- oder Nichtraucherlokal geführt wird.
- Die Bodenflächenangabe bezieht sich nur auf die Größe des Gastraumes (incl. der Flächen für die Schank, die Bar, die Tanzfläche, …). Die anderen Betriebsräumlichkeiten wie z.B. Vorraum, Stiegenhaus, Toiletten, Lagerräume, Küche, etc. werden für die Berechnung der Gesamtfläche des "Einraumes" nicht berücksichtigt.
EINRAUMBETRIEBE ZWISCHEN 50 UND 80 m² ("KORRIDORREGELUNG")
Für diese (eher theoretische) Ausnahmemöglichkeit müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
- Die Gesamt-Grundfläche des einzigen Gastraumes beträgt zwischen 50 und 80 m² (es dürfen wiederum keine Flächen innerhalb des Gastraumes abgezogen werden) und
- bauliche Maßnahmen zur Schaffung eines getrennten Raucherraumes sind aufgrund baurechtlicher, feuerpolizeilicher oder denkmalschutzrechtlicher Bestimmungen nachweislich unzulässig.
EINRAUMBETRIEBE können eine Übergangsfrist bis 01.07.2010 in Anspruch zu nehmen wenn:
- Der einzige Gastraum eine Gesamt-Grundfläche von mehr als 50 m² aufweist und
- die Mitteilung an die Baubehörde für die beabsichtigte bauliche Maßnahmen zur Schaffung eines gesonderten Raucher-Raumes vor dem 31.12.2008 (Fristauslegung des Gesundheitsministeriums) erfolgte.
Der Unternehmer/die Unternehmerin sind für die vorgeschriebene Kennzeichnung des Gastlokales verantwortlich haben dafür zu sorgen, dass im Verbotsbereich nicht geraucht wird.
- Der/die InhaberIn hat ab 1.1.2009 kenntlich zu machen, ob in dem jeweiligen Gastraum Rauchverbot gilt oder nicht.
- Die Kennzeichnungen sind so anzubringen, dass sie im Eingangsbereich sowie im Gastraum selber überall gut sichtbar sind bzw. der Warnhinweis gut lesbar ist.
- Räume, in denen geraucht werden darf, sind zusätzlich mit dem Warnhinweis "Rauchen gefährdet Ihre Gesundheit und die Gesundheit Ihrer Mitmenschen" zu kennzeichnen.
- Es muss mit "ernsthaftem Bemühen", gesorgt werden, dass das Rauchverbot eingehalten wird.
Für den Vollzug der Nichtraucherbestimmungen sind ausschließlich die Bezirksverwaltungsbehörden (Magistrate bzw. Bezirkshauptmannschaften) zuständig.
Gäste, die im Nichtraucherbereich rauchen, können ebenfalls im Verwaltungsstrafwege bestraft werden.
Klarstellung bezüglich einer zwangsläufigen Durchquerung des Raucher-Raumes (BMGFJ vom 07,11,2008, Zl. BMGFJ-22180/0096-III/B/6/2008):
- Im Tabakgesetz wird auf den Hauptraum als Nichtraucherraum abgestellt, jedoch ein solches Maß an Flexibilität eingeräumt, dass einerseits der Intention des Tabakgesetzes entsprochen und andererseits in Berücksichtigung des Schutzzweckes der Norm eben ein Höchstmaß an Schutz vor Tabakrauchexpositionen ermöglicht wird.
- Wenn nunmehr der Hauptraum jedoch so gelegen ist, dass Gäste auf ihrem Weg dort hin oder z.B. auch zu sanitären Anlagen kurz den Raucherraum zur Durchquerung betreten müssen, so erscheint dies aus Sicht des Bundesministerium für Gesundheit dann zumutbar, wenn sonst sichergestellt ist, dass die Gäste des Nichtraucherbereiches im Sinne der Nichtraucherschutzbestimmungen des Tabakgesetzes geschützt sind.
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