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Unabhängig davon ob gentechnisch veränderte Bestandteile im Endprodukt
nachgewiesen werden können, müssen Lebensmittel (und Futtermittel), die
GVO enthalten, aus ihnen bestehen oder hergestellt wurden, seit dem 18.
April 2004 EU-weit gekennzeichnet werden. Auch Produkte, wie zum
Beispiel aus GVO hergestellte Pflanzenöle, die nach bisherigem Recht
nicht gekennzeichnet werden mussten, unterliegen damit einer
Kennzeichnungspflicht.
Keine Kennzeichnungspflicht besteht für Produkte von Tieren, die mit
gentechnisch veränderten Futtermitteln gefüttert wurden. Ebenso wenig
müssen Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten gekennzeichnet werden, die
zufällige oder technisch unvermeidbare Spuren von gentechnisch
veränderten Organismen oder daraus hergestelltem Material bis zu einem
Anteil von höchstens 0,9% enthalten.
Kennzeichnungspflichtig sind
- alle Lebensmittel, Zutaten oder Zusatzstoffe, die aus
gentechnisch veränderten Organismen (GVO) hergestellt sind, gleich ob
die gentechnische Veränderung nachweisbar ist oder nicht,
zum Beispiel:
» Öl aus gentechnisch veränderten Sojabohnen oder gentechnisch verändertem Raps
» Stärke aus gentechnisch verändertem Mais
» Traubenzucker und Glukosesirup aus gentechnisch veränderter Maisstärke
» Zusatzstoffe wie Lecithin aus gentechnisch veränderten Sojabohnen
» Aroma aus gentechnisch verändertem Sojaeiweiß
- alle Lebensmittel, die selbst ein gentechnisch veränderter Organismus sind,
zum Beispiel:
» Kartoffeln, Maiskolben, Tomaten
» Fische (lebend)
- alle Lebensmittel, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten,
zum Beispiel:
» Joghurt mit gentechnisch veränderten Bakterien
» Weizenbier mit gentechnisch veränderter Hefe
- alle Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die zufällige
oder technisch unvermeidbare Spuren von GVO enthalten, müssen dann
gekennzeichnet werden, wenn der Anteil dieser GVO-Spuren mehr als
0,9 % des Lebensmittels beziehungsweise der Lebensmittel-Zutat ausmacht.
Nicht kennzeichnungspflichtig sind
Fleisch, Milch und Eier von Tieren, die mit gentechnisch veränderten
Futtermitteln gefüttert wurden. Diese Produkte sind nicht "aus",
sondern "mit" gentechnisch veränderten Organismen hergestellt. Sie
unterliegen nicht der Kennzeichnungspflicht. Außerdem gibt es eine
Reihe von Hilfsstoffen, die bei der Verarbeitung von Lebensmitteln
eingesetzt werden, die im Lebensmittel selbst aber keine Funktion mehr
haben. Das gilt z.B. für das Enzym Chymosin, das man bei der
Käseherstellung braucht, um die Milch dick zu legen.
Die Verwendung von technischen Hilfsstoffen in Lebensmitteln muss
generell nicht gekennzeichnet werden. Dies bleibt so, auch wenn sie mit
Hilfe von gentechnisch veränderten Mikroorganismen hergestellt wurden.
Formulierungen des Kennzeichnungstextes Zum Beispiel
» "enthält genetisch veränderten ..."
oder
» "genetisch verändert".
Dieser Text muss bei verpackten, vorgefertigten Lebensmitteln in der
Zutatenliste stehen. Der Hinweis auf die gentechnische Veränderung muss
entweder in Klammern gleich hinter der betreffenden Zutat oder in einer
Fußnote stehen.
Bei Lebensmitteln ohne Zutatenliste muss der Kennzeichnungstext
deutlich sichtbar auf das Etikett. Auch bei loser oder unverpackter
Ware ist die Kennzeichnung vorgeschrieben, etwa auf dem Markt. Hier
muss beispielsweise ein Schild direkt an der Auslage auf das
gentechnisch veränderte Produkt hinweisen. Das Gleiche gilt für
Mahlzeiten in Restaurants oder Kantinen.
Kennzeichnung "ohne Gentechnik"
Die Kennzeichnung "ohne Gentechnik" ist freiwillig. Sie darf jedoch nur
verwendet werden, wenn der Hersteller oder Importeur nachweisen kann,
dass der Einsatz von Gentechnik auf allen Verarbeitungsstufen
ausgeschlossen ist. Das heißt, Lebens- und Futtermittel, die mit Hilfe
von GVO hergestellt wurden, dürfen nicht die Kennzeichnung "ohne
Gentechnik" tragen. Lediglich unvermeidbare Spuren (bis zu 0,9 %) gentechnisch
veränderter Bestandteile sind zulässig.
Im ökologischen Landbau ist der
Einsatz von Gentechnik generell nicht zulässig. Bei Produkten, die das
staatliche Biosiegel tragen, kann man sicher sein, dass bei Anbau und
Verarbeitung bewusst und nachprüfbar keine Gentechnik eingesetzt wird (zufällige oder technisch nicht vermeidbare Spuren von GVO kleiner gleich 0,9 % können vorhanden sein).
Die Regeln für eine "gentechnikfreie Produktion" sowie die Kennzeichnung, Aufmachung und Werbung sind im Österreichischen Lebensmittelbuch festgelegt.
Besondere Hinweise Wenn gentechnisch
veränderte Lebensmittel eine neue Zusammensetzung aufweisen, einen
abweichenden Nährwert haben oder aber Auswirkungen auf die Gesundheit
bestimmter Bevölkerungsgruppen (z.B. Allergiker) haben können, dann
reicht der Hinweis "genetisch verändert" nicht aus. Auch ethische oder
religiöse Gefühle könnten verletzt werden, z.B. wenn tierische Gene auf
ein pflanzliches Lebensmittel übertragen werden. Bei solchen
Lebensmitteln muss gesondert auf die neuen Eigenschaften hingewiesen
werden.
Kontrolle Die amtliche
Lebensmittelüberwachung kontrolliert, ob die Kennzeichnungsbestimmungen
eingehalten werden. Bestandteile von gentechnisch veränderten Pflanzen
können mittlerweile in kleinsten Mengen nachgewiesen werden.
Schwieriger zu überprüfen sind Lebensmittel aus GVO, bei denen sich
keine gentechnisch veränderten Bestandteile im Endprodukt nachweisen
lassen.
Weil auch hier eine Kennzeichnungspflicht besteht, muss der Produzent
anhand von schriftlichen Unterlagen lückenlos nachweisen, auf welcher
Produktionsstufe gentechnische Rohstoffe eingesetzt wurden.
Rechtliche Bestimmungen
EG (EWG) - Regelungen:
Österreichische Regelungen:
Österreichische Verbots-Verordnungen
- Verbot des In-Verkehr-Bringens von gentechnisch verändertem Raps aus
der Ölrapslinie GT73 in Österreich - BGBl. II Nr. 157/2006,
veröffentlicht am 13.04.2006
»
Diese Verordnung tritt mit 31. Dezember 2008 außer Kraft.
- Aufhebung des Verbots des Inverkehrbringens des gentechnisch
veränderten Maises Zea mays L., Linie T25 sowie erneutes Verbot des
Inverkehrbringens dieser Maislinie zum Zweck des Anbaus in Österreich
- BGBl. II Nr. 180/2008, veröffentlicht am 30.05.2008
»
Das Verbot dieser Verordnung findet keine Anwendung auf Einfuhren der
in § 1 genannten Erzeugnisse, wenn sichergestellt ist, dass die gesamte
eingeführte Menge nach ihrer allfälligen Behandlung und Umverpackung im
Inland unverzüglich wieder ausgeführt wird.
- Aufhebung des Verbots des Inverkehrbringens des gentechnisch
veränderten Maises Zea mays L., Linie MON 810 sowie erneutes Verbot des
Inverkehrbringens dieser Maislinie zum Zweck des Anbaus in Österreich -
BGBl. II Nr. 181/2008, veröffentlicht am 30.05.2008
»
Das Verbot dieser Verordnung findet keine Anwendung auf Einfuhren der
in § 1 genannten Erzeugnisse, wenn sichergestellt ist, dass die gesamte
eingeführte Menge nach ihrer allfälligen Behandlung und Umverpackung im
Inland unverzüglich wieder ausgeführt wird.
- Verbot des Inverkehrbringens von gentechnisch verändertem Raps aus den
Ölrapslinien Ms8, Rf3 und Ms8xRf3 in Österreich und Aufhebung der
Verordnung betreffend das Verbot des Inverkehrbringens von gentechnisch
verändertem Mais BT 176 - BGBl. II Nr. 246/2008, veröffentlicht am
09.07.2008
» Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Abs. 1 mit 1. Oktober 2010 außer Kraft.
- Verbot des Inverkehrbringens von gentechnisch verändertem Mais der
Linie MON 863 - BGBl. II Nr. 257/2008, veröffentlicht am 16.07.2008
» Diese Verordnung tritt mit 1.Oktober 2010 außer Kraft.
Beispiele zur Kennzeichnungspflicht
| GVO-Typ |
Produkt-Bezeichnung
|
Kennzeichnungspflicht
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| |
| GV-Pfanze |
Chicoree |
Ja, ist aber nur zu Zuchtzwecken und nicht als Lebensmittel zugelassen |
GV-Saatgut
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Maissamen
|
Ja
|
GV-Lebensmittel
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Mais, Sojasprossen, Tomaten
|
Ja
|
Aus GVO hergestellte Lebensmittel
|
Maismehl
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Ja, wenn im Endprodukt nachweisbar
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Hochraffiniertes Maisöl, Sojaöl Rapsöl
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Ja, wenn im Endprodukt nachweisbar
|
Glucosesirup aus Maisstärke
|
Ja
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Lebensmittel aus Tieren, die mit GVO-Futtermitteln gefüttert wurden
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Eier, Fleisch, Milch, ... |
Nein
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| Lebensmittel, die mit Hilfe von GV-Enzymen hergestellt wurden |
Backhilfsstoffe unter Verwendung von Amylase (Leistungssteigerung der Backhefe)
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Nein
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| Lebensmittelzusatz-/Aromastoffe, die aus GVO hergestellt wurden
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Hochgefiltertes Lecithin, aus GV-Sojabohnen hergestellt für Schokolade
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Ja
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| GV-Futtermittel |
Mais |
Ja, ausgenommen vier vor 1997 zugelassene Sorten
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| Aus GVO hergestellte Futtermittel |
Maiskleber, Sojamehl
|
Ja
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| Aus GVO hergestellte Futtermittel-Zusatzstoffe |
Vitamin B2 (Riboflavin, Verbesserung der Fettsäuresynthese) |
Ja
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