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Kostenpflichtige Nachkontrollen (KNK) Drucken E-Mail

Mit der Novelle der LMSVG-Abgabenverordnung, BGBI. II Nr. 381/2006 idgF, die sich auf § 61 Abs. 1 Z 1 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG stützt, wird Art. 28 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz umgesetzt.
Artikel 28 lautet:

Führt die Feststellung eines Verstoßes zu amtlichen Kontrollen, die über die normale Kontrolltätigkeit der zuständigen Behörde hinausgehen, so stellt die zuständige Behörde den für den Verstoß verantwortlichen Unternehmern, die aufgrund der zusätzlichen amtlichen Kontrollen entstehenden Kosten in Rechnung; sie kann diese Kosten auch dem Unternehmer in Rechnung stellen, der die betreffenden Erzeugnisse zum Zeitpunkt der zusätzlichen amtlichen Kontrollen besitzt oder verwahrt. Normale Kontrolltätigkeiten sind die routinemäßig durchgeführtenKontrolltätigkeiten, die nach dem Gemeinschaftsrecht oder einzelstaatlichen Recht erforderlich sind, und insbesondere die in dem Plan gemäß Artikel 41 beschriebenen Tätigkeiten. Tätigkeiten, die über die normalen Kontrolltätigkeiten hinausgehen, sind beispielsweise die Entnahme und Analyse von Proben sowie andere Kontrollen, die erforderlich sind, um das Ausmaß eines Problems festzustellen und nachzuprüfen, ob Abhilfemaßnahmen getroffen wurden, oder um Verstöße zu ermitteln und/oder nachzuweisen.

Die LMSVG-Abgabenverordnung in der geltenden Fassung ist auf Sachverhalte anzuwenden, bei denen die Erstkontrolle nach dem 1.3.2008 erfolgte.

Fragen und Antworten

Zur "normalen" Kontrolltätigkeit zählen jedenfalls routinemäßige Plan- und Monitoringproben samt Untersuchung und Begutachtung, Betriebskontrollen sowie die Erlassung von Schriftstücken gemäß § 39 LMSVG. Die in Art. 28 angeführte Auflistung der Tätigkeiten, die über die normalen Kontrolltätigkeiten hinausgehen, ist demonstrativ. 

  • Sind Kontrollen, die auf Grund von beanstandeten Proben erforderlich sind, kostenpflichtig?
    Ja.
  • Sind auch die Kosten der Proben (Probenziehung, Untersuchung und Begutachtung), die im Rahmen der KNK gezogen werden, zu verrechnen (gemäß § 61 Abs. 3 LMSVG)?
    Ja.
  • Wem sind Kosten zu verrechnen, wenn die zusätzlichen Kontrolltätigkeiten bei einem anderen Unternehmer durchgeführt werden (Hersteller, Vertreiber etc.)? Wird diese Tätigkeit von einem anderen Bundesland durchgeführt, wer hat dann die Kosten zu verrechnen?
    Müssen zusätzliche Kontrollen zur Abstellung eines wahrgenommenen Mangels - auch Bundesländer überschreitend - durchgeführt werden, werden Kosten fällig. Die Kosten sind von dem Land zu verrechnen, dessen Organe die Kontrolltätigkeit verrichten. Wird auf Grund der Feststellung von Mängeln bei Warenproben eine Revision z.B. des Herstellerbetriebes für erforderlich erachtet, fällt dies nicht unter KNK.
  • Sind Tätigkeiten wie vorläufige Beschlagnahme, vorläufige Sicherstellung, Kontrolle der unschädlichen Beseitigung und Nachkontrollen im Falle von Betriebsschließungen vor Ort kostenpflichtig?
    Ja.
  • Wird der Verwaltungsabgabe ein Betrag in der Höhe von 50 € für die Zurücklegung des Hin- und Rückweges auch dann hinzugerechnet, wenn der Weg zu Fuß zurückgelegt wird?
    Nein - der Absicht des Verordnungsgebers nach sind die 50 € als Abgeltung für die Fahrtkosten gedacht.
  • Lösen die in der Anlage angeführten betriebsbezogenen Verstöße jedenfalls eine KNK aus?
    Ja.

Anlage

Anlage

In Erläuterung des Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 idgF. gelten als Verstöße, die jedenfalls eine KNK nach sich ziehen:

  1. Böden, Wände, Türen, Decken- und Deckenkonstruktionen, Fenster und Fensteröffnungen in Be- und Verarbeitungs- sowie Lagerbereichen sind großflächig nicht mehr leicht zu reinigen und erforderlichenfalls nicht zu Desinfizieren.
  2. Arbeitsflächen und andere Oberflächen sind großflächig nicht mehr leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren.
  3. In Bereichen, in denen Lebensmittel be- und/oder verarbeitet werden, ist keine Möglichkeit zum hygienischen Reinigen, erforderlichenfalls Desinfizieren der Hände vorhanden.
  4. Nach dem Besuch der Toilette ist keine geeignete Möglichkeit zum hygienischen Reinigen, erforderlichenfalls Desinfizieren (Handwaschbecken mit Warm-/Kaltwasser) der Hände vorhanden.
  5. Es ist keine entsprechende Möglichkeit zur Reinigung und/oder Desinfektion der Arbeitsgeräte und Ausrüstungen vorhanden.
  6. Gebrauchsgegenstände, Arbeitsgeräte und Anlagen sind überwiegend nicht mehr leicht zu reinigen und erforderlichenfalls nicht zu desinfizieren.
  7. Lebensmittel werden nicht getrennt nach den Kriterien "REIN/UNREIN" be- und/oder verarbeitet, und dadurch ist ein Risiko in nicht akzeptablem Ausmaß gegeben.
  8. In zugelassenen Betrieben werden die vom Betrieb selbst definierten Eigenkontrollmaßnahmen nicht eingehalten, und dadurch ist ein Risiko in nicht akzeptablem Ausmaß nicht auszuschließen.
 
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