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Mit der Novelle der LMSVG-Abgabenverordnung, BGBI. II Nr. 381/2006
idgF, die sich auf § 61 Abs. 1 Z 1 des Lebensmittelsicherheits- und
Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG stützt, wird Art. 28 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004
über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des
Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über
Tiergesundheit und Tierschutz umgesetzt.
Artikel 28 lautet:
Führt die Feststellung eines Verstoßes zu amtlichen Kontrollen, die
über die normale Kontrolltätigkeit der zuständigen Behörde hinausgehen,
so stellt die zuständige Behörde den für den Verstoß verantwortlichen
Unternehmern, die aufgrund der zusätzlichen amtlichen Kontrollen
entstehenden Kosten in Rechnung; sie kann diese Kosten auch dem
Unternehmer in Rechnung stellen, der die betreffenden Erzeugnisse zum
Zeitpunkt der zusätzlichen amtlichen Kontrollen besitzt oder verwahrt.
Normale Kontrolltätigkeiten sind die routinemäßig durchgeführten Kontrolltätigkeiten, die nach dem Gemeinschaftsrecht oder
einzelstaatlichen Recht erforderlich sind, und insbesondere die in dem
Plan gemäß Artikel 41 beschriebenen Tätigkeiten. Tätigkeiten, die über
die normalen Kontrolltätigkeiten hinausgehen, sind beispielsweise die
Entnahme und Analyse von Proben sowie andere Kontrollen, die
erforderlich sind, um das Ausmaß eines Problems festzustellen und
nachzuprüfen, ob Abhilfemaßnahmen getroffen wurden, oder um Verstöße zu
ermitteln und/oder nachzuweisen.
Die LMSVG-Abgabenverordnung in der geltenden Fassung ist auf
Sachverhalte anzuwenden, bei denen die Erstkontrolle nach dem 1.3.2008 erfolgte.
Zur "normalen" Kontrolltätigkeit zählen jedenfalls routinemäßige Plan-
und Monitoringproben samt Untersuchung und Begutachtung,
Betriebskontrollen sowie die Erlassung von Schriftstücken gemäß § 39
LMSVG.
Die in Art. 28 angeführte Auflistung der Tätigkeiten, die über die
normalen Kontrolltätigkeiten hinausgehen, ist demonstrativ.
-
Sind Kontrollen, die auf Grund von beanstandeten Proben erforderlich sind, kostenpflichtig?
Ja.
-
Sind auch die Kosten der Proben (Probenziehung, Untersuchung und
Begutachtung), die im Rahmen der zusätzlich erforderlichen amtlichen Kontrolle (ZAK) gezogen werden, zu verrechnen
(gemäß § 61 Abs. 3 LMSVG)?
Ja.
-
Wem sind Kosten zu verrechnen, wenn die zusätzlichen
Kontrolltätigkeiten bei einem anderen Unternehmer durchgeführt werden
(Hersteller, Vertreiber etc.)? Wird diese Tätigkeit von einem anderen
Bundesland durchgeführt, wer hat dann die Kosten zu verrechnen?
Müssen zusätzliche Kontrollen zur Abstellung eines wahrgenommenen
Mangels - auch Bundesländer überschreitend - durchgeführt werden,
werden Kosten fällig. Die Kosten sind von dem Land zu verrechnen, dessen Organe die
Kontrolltätigkeit verrichten. Wird auf Grund der Feststellung von
Mängeln bei Warenproben eine Revision z.B. des Herstellerbetriebes für
erforderlich erachtet, fällt dies nicht unter ZAK.
-
Sind Tätigkeiten wie vorläufige Beschlagnahme, vorläufige
Sicherstellung, Kontrolle der unschädlichen Beseitigung und
Nachkontrollen im Falle von Betriebsschließungen vor Ort
kostenpflichtig?
Ja.
- Wie hoch sind die zu entrichtenden Verwaltungsabgaben für zusätzlich erforderliche amtliche Kontrollen?
Die Pauschalbeträge je Kontrollorgan und angefangene halbe Stunde betragen:
• An Werktagen außer Samstagen zwischen 06:00 und 22:00 Uhr 27,- € und zwischen 22:00 und 06:00 Uhr 54,- €
•
An Samstagen zwischen 06:00 und 22:00 Uhr 41,- € und zwischen 22:00 und 06:00 Uhr 54,- €
•
An Sonn- und Feiertagen von 00:00 bis 24:00 Uhr 54,- €
Die Fahrtkosten betragen:
•
Für die Hin- und Rückfahrt wird ein Pauschalbetrag von 50,- € berechnet.
•
Werden öffentliche Verkehrsmittel benützt, so werden nur die tatsächlichen Fahrtauslagen verrechnet.
•
Wird der Hin- und Rückweg zu Fuß zurückgelegt, werden keine Wegekosten
beansprucht.
-
Lösen die in der Anlage angeführten betriebsbezogenen Verstöße jedenfalls eine ZAK aus?
Ja.
In Erläuterung des Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 idgF. sind
» jedenfalls Gebührenpflichtige Kontrollen:
- Alle amtlichen Kontrollen, die als Folge einer Beanstandung
durchgeführt werden. Die Beanstandung kann dabei das Ergebnis einer
Probenuntersuchung, einer Betriebskontrolle, einer Mitteilung aus dem
Schnellwarnsystem oder einer Mitteilung aus einem anderen Bundesland
sein. Unter amtlichen Kontrollen sind beispielsweise Nachkontrollen vor
Ort, Prüfungen des Eigenkontrollsystems oder weitere Probennahmen zu
verstehen. Die Kontrollen können dem Ziel dienen zu überprüfen, ob
einem Problem abgeholfen wurde oder auch dazu, das Ausmaß eines
Problems genauer festzustellen.
- Alle amtlichen Kontrollen, die als Folge eines begründeten Verdachtes durchgeführt werden.
- Amtliche
Kontrollen, die auf Grund von Verbraucherbeschwerden durchgeführt
werden, sofern sich die Beschwerde als berechtigt erwiesen hat.
- Maßnahmen zur Gefahrenabwehr nach Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 idgF.
» Verstöße, die jedenfalls eine ZAK nach sich ziehen:
-
Böden, Wände, Türen, Decken- und Deckenkonstruktionen, Fenster und
Fensteröffnungen in Be- und Verarbeitungs- sowie Lagerbereichen sind
großflächig nicht mehr leicht zu reinigen und erforderlichenfalls nicht
zu desinfizieren.
- Arbeitsflächen und andere Oberflächen sind großflächig nicht mehr
leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren.
- In Bereichen, in denen Lebensmittel be- und/oder verarbeitet werden,
ist keine Möglichkeit zum hygienischen Reinigen, erforderlichenfalls
Desinfizieren der Hände vorhanden.
- Nach dem Besuch der Toilette ist keine geeignete Möglichkeit zum
hygienischen Reinigen, erforderlichenfalls Desinfizieren
(Handwaschbecken mit Warm-/Kaltwasser) der Hände vorhanden.
- Es ist keine entsprechende Möglichkeit zur Reinigung und/oder Desinfektion der Arbeitsgeräte und Ausrüstungen vorhanden.
- Gebrauchsgegenstände, Arbeitsgeräte und Anlagen sind überwiegend
nicht mehr leicht zu reinigen und erforderlichenfalls nicht zu
desinfizieren.
- Lebensmittel werden nicht getrennt nach den Kriterien "REIN/UNREIN"
be- und/oder verarbeitet, und dadurch ist ein Risiko in nicht
akzeptablem Ausmaß gegeben.
- In zugelassenen Betrieben werden die vom Betrieb selbst definierten
Eigenkontrollmaßnahmen nicht eingehalten, und dadurch ist ein Risiko in
nicht akzeptablem Ausmaß nicht auszuschließen.
» nicht gebührenpflichtig:
- Planmäßige Betriebskontrollen, Probennahmen und Untersuchungen.
- Kontrollen, die im Mehrjährigen Nationalen Kontrollplan beschrieben sind.
- Amtliche Kontrollen, die auf Grund von Verbraucherbeschwerden durchgeführt
werden, wenn sich die Beschwerde nicht als berechtigt erwiesen hat.
- Die Mitteilung von Ergebnissen aus regelmäßigen Routinekontrollen.
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