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Rückverfolgbarkeit bei gemeinnützigen Organisationen Drucken E-Mail

Die Kommission der EU äußert sich zur Problematik, die sich für gemeinnützige Organisationen aus der Anwendung der in der Verordnung 178/2002 vorgesehenen Bestimmungen zur ergeben könnte.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Vorschriften zur Rückverfolgbarkeit vom Europäischen Parlament und vom Rat beschlossen worden sind, um die Verbraucher zu schützen. Durch Nachweis der Herkunft der Lebensmittel erleichtern diese Bestimmungen die Rücknahme der für den menschlichen Verzehr ungeeigneten Lebensmittel und die entsprechende Aufklärung der Verbraucher.

Gemeinnützige Organisationen fallen ebenso wie die übrigen an der Lebensmittelkette Beteiligten unter die in Artikel 3 Absatz 2 dieser Verordnung vorgesehene Definition der "Lebensmittelunternehmen". Sie müssen demzufolge für die von ihnen entgegengenommenen und verteilten Lebensmittel entsprechende Rückverfolgbarkeitsmaßnahmen vorsehen.

Generell ist jeder Beteiligte an der Lebensmittelkette verpflichtet, die Lieferanten der von ihm entgegengenommenen Produkte (vorgeschaltete Stufe) und die Empfänger seiner Produkte (nachgeschaltete Stufe) zu registrieren. Allerdings ist bei der Weitergabe an den Endverbraucher die Registrierung der Empfänger nicht notwendig.

In der Praxis laufen die Dinge somit darauf hinaus, dass die Wohltätigkeitsorganisationen nur verpflichtet sind, die Herkunft der von ihnen entgegengenommene Produkte zu erfassen, gleichgültig, ob diese von anderen Beteiligten der Lebensmittelkette oder von einzelnen Spendern stammen. Eine solche Registrierung kann auf jede geeignete Art und Weise erfolgen - auch durch von Hand ausgefülltes Register - und macht daher keinen Mehraufwand erforderlich.

Die Spender von Lebensmitteln sind ihrerseits Beteiligte an der Lebensmittelkette und als solche verpflichtet, ein entsprechendes Rückverfolgbarkeitssystem einzurichten und systematisch die Empfänger all ihrer Produkte zu erfassen. Die Tatsache, dass sie Wohltätigkeitsorganisationen beliefern, dürfte daher keine Mehrarbeit oder Mehrkosten verursachen.

Hinzu kommt, dass in Verbindung mit den zuständigen nationalen oder regionalen Behörden besondere Durchführungsbedingungen vereinbart werden können, die zwar die Rückverfolgbarkeit gewährleisten, aber auch die spezifische Besonderheit der Wohltätigkeitsorganisationen berücksichtigen.

 
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