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Die Kommission der EU äußert sich zur Problematik, die sich für
gemeinnützige Organisationen aus der Anwendung der in der
Verordnung 178/2002 vorgesehenen Bestimmungen zur ergeben könnte.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Vorschriften zur
Rückverfolgbarkeit vom Europäischen Parlament und vom Rat beschlossen
worden sind, um die Verbraucher zu schützen. Durch Nachweis der
Herkunft der Lebensmittel erleichtern diese Bestimmungen die Rücknahme
der für den menschlichen Verzehr ungeeigneten Lebensmittel und die
entsprechende Aufklärung der Verbraucher.
Gemeinnützige Organisationen fallen ebenso wie die übrigen an der
Lebensmittelkette Beteiligten unter die in Artikel 3 Absatz 2 dieser
Verordnung vorgesehene Definition der "Lebensmittelunternehmen". Sie
müssen demzufolge für die von ihnen entgegengenommenen und verteilten
Lebensmittel entsprechende Rückverfolgbarkeitsmaßnahmen vorsehen.
Generell ist jeder Beteiligte an der Lebensmittelkette verpflichtet,
die Lieferanten der von ihm entgegengenommenen Produkte (vorgeschaltete
Stufe) und die Empfänger seiner Produkte (nachgeschaltete Stufe) zu
registrieren. Allerdings ist bei der Weitergabe an den Endverbraucher
die Registrierung der Empfänger nicht notwendig.
In der Praxis laufen die Dinge somit darauf hinaus, dass die
Wohltätigkeitsorganisationen nur verpflichtet sind, die Herkunft der
von ihnen entgegengenommene Produkte zu erfassen, gleichgültig, ob
diese von anderen Beteiligten der Lebensmittelkette oder von einzelnen
Spendern stammen. Eine solche Registrierung kann auf jede geeignete Art
und Weise erfolgen - auch durch von Hand ausgefülltes
Register - und macht daher keinen Mehraufwand erforderlich.
Die Spender von Lebensmitteln sind ihrerseits Beteiligte an der
Lebensmittelkette und als solche verpflichtet, ein entsprechendes
Rückverfolgbarkeitssystem einzurichten und systematisch die Empfänger
all ihrer Produkte zu erfassen. Die Tatsache, dass sie
Wohltätigkeitsorganisationen beliefern, dürfte daher keine Mehrarbeit
oder Mehrkosten verursachen.
Hinzu kommt, dass in Verbindung mit den zuständigen nationalen oder
regionalen Behörden besondere Durchführungsbedingungen vereinbart
werden können, die zwar die Rückverfolgbarkeit gewährleisten, aber auch
die spezifische Besonderheit der Wohltätigkeitsorganisationen
berücksichtigen.
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