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Auf den Seiten 2 bis 6 sind die derzeit aufgrund des LMSVG
(BGBl. I Nr. 13/2006), geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr.
151/2005, BGBl. II Nr. 95/2006, BGBl. I Nr. 136/2006, BGBl. I Nr.
24/2007, BGBl. II Nr. 151/2007, BGBl. I Nr. 112/2007, BGBl. I Nr. 121/2008 und BGBl. II Nr. 339/2008) gültigen Verordnungen aufgelistet.
Stand: 27.10.2008
Übergangsbestimmungen im 2. Abschnitt des LMSVG
§ 96. Folgende Rechtsvorschriften bleiben als Bundesgesetze so lange
weiter in Kraft, bis ihren Gegenstand regelnde Verordnungen auf Grund
dieses Bundesgesetzes in Wirksamkeit getreten sind:
1. Verordnung
vom 6. Juni 1959, BGBl. Nr. 148, über den Verkehr mit Essigsäure zu Genusszwecken;
2. Verordnung
vom 15. November 1960, BGBl. Nr. 258, über Herstellung, Verkauf,
Zurichtung und Verwendung von Geschirren und Geräten, die mit
Lebensmitteln unmittelbar in Berührung kommen, über Kinderspielzeug
bestimmter Art sowie über bestimmte Arten der Aufbewahrung und
Verpackung von Lebensmitteln (Geschirrverordnung).
§ 97. Die Verordnung über das Verbot bzw. die Verwendungsbeschränkung
bestimmter nickelhältiger Gebrauchsgegenstände (Nickelverordnung),
BGBl. II Nr. 204/2000, bleibt als Bundesgesetz so lange weiter in
Kraft, bis eine ihren Gegenstand regelnde Verordnung auf Grund des
Chemikaliengesetzes 1996 - ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in
Wirksamkeit getreten ist.
§ 98. (1) Verordnungen auf Grund des LMG 1975 und
Verordnungen auf Grund des Fleischuntersuchungsgesetzes gelten als auf
Grund dieses Bundesgesetzes erlassen.
(2) Die bisher
erfolgten Veröffentlichungen des Österreichischen Lebensmittelbuches
(Codex Alimentarius Austriacus) gelten als Verlautbarungen im Sinne des
§ 76 dieses Bundesgesetzes.
§ 101. Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes werden in allen bundesgesetzlichen Regelungen, in denen die Worte
"Lebensmittelgesetz 1975" oder "Fleischuntersuchungsgesetz" für sich stehen, diese durch die Wortfolge
"Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG" ersetzt.
§ 102. (1) Soweit in Verordnungen auf Grund des LMG 1975
oder des Fleischuntersuchungsgesetzes auf Bestimmungen des LMG 1975
oder des Fleischuntersuchungsgesetzes verwiesen wird, erhalten diese
Verweisungen ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes.
(2) Der
Begriff des Inverkehrbringens in auf Grund des LMG 1975 erlassenen
Verordnungen gilt mit der Maßgabe des § 3 Z 9 2. Absatz.
(3) Soweit in
anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen des LMG 1975
oder des Fleischuntersuchungsgesetzes verwiesen wird, erhalten diese
Verweisungen ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes.
(4) Abweichend
von Abs. 3 in Bezug auf Bestimmungen des LMG 1975 gilt der Begriff des
Inverkehrbringens sinngemäß mit der Maßgabe des § 3 Z 9 2. Absatz.
Verweisungen auf andere Rechtsvorschriften
§ 105. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere
Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils
geltenden Fassung anzuwenden.
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