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Wichtige AT-Verordnungen - Übersicht Drucken E-Mail
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Auf den Seiten 2 bis 6 sind die derzeit aufgrund des LMSVG (BGBl. I Nr. 13/2006, geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 151/2005, BGBl. II Nr. 95/2006, BGBl. I Nr. 136/2006, BGBl. I Nr. 24/2007, BGBl. II Nr. 151/2007 und BGBl. I Nr. 112/2007) gültigen Verordnungen aufgelistet.

Stand: 20.05.2008
Quelle: BMGFJ

 

Übergangsbestimmungen im 2. Abschnitt des LMSVG

§ 96. Folgende Rechtsvorschriften bleiben als Bundesgesetze so lange weiter in Kraft, bis ihren Gegenstand regelnde Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in Wirksamkeit getreten sind:
            1. Verordnung vom 6. Juni 1959, BGBl. Nr. 148, über den Verkehr mit Essigsäure zu Genusszwecken;
            2. Verordnung vom 15. November 1960, BGBl. Nr. 258, über Herstellung, Verkauf, Zurichtung und Verwendung von Geschirren und Geräten, die mit Lebensmitteln unmittelbar in Berührung kommen, über Kinderspielzeug bestimmter Art sowie über bestimmte Arten der Aufbewahrung und Verpackung von Lebensmitteln (Geschirrverordnung).

§ 97. Die Verordnung über das Verbot bzw. die Verwendungsbeschränkung bestimmter nickelhältiger Gebrauchsgegenstände (Nickelverordnung), BGBl. II Nr. 204/2000, bleibt als Bundesgesetz so lange weiter in Kraft, bis eine ihren Gegenstand regelnde Verordnung auf Grund des Chemikaliengesetzes 1996 - ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in Wirksamkeit getreten ist.

§ 98.    (1) Verordnungen auf Grund des LMG 1975 und Verordnungen auf Grund des Fleischuntersuchungsgesetzes gelten als auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen.
            (2) Die bisher erfolgten Veröffentlichungen des Österreichischen Lebensmittelbuches (Codex Alimentarius Austriacus ) gelten als Verlautbarungen im Sinne des § 76 dieses Bundesgesetzes.

§ 101. Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes werden in allen bundesgesetzlichen Regelungen, in denen die Worte
            "Lebensmittelgesetz 1975" oder "Fleischuntersuchungsgesetz" für sich stehen, diese durch die Wortfolge
            "Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG" ersetzt.

 § 102.  (1) Soweit in Verordnungen auf Grund des LMG 1975 oder des Fleischuntersuchungsgesetzes auf Bestimmungen des LMG 1975 oder des Fleischuntersuchungsgesetzes verwiesen wird, erhalten diese Verweisungen ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
            (2) Der Begriff des Inverkehrbringens in auf Grund des LMG 1975 erlassenen Verordnungen gilt mit der Maßgabe des § 3 Z 9 2. Absatz.
            (3) Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen des LMG 1975 oder des Fleischuntersuchungsgesetzes verwiesen wird, erhalten diese Verweisungen ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
            (4) Abweichend von Abs. 3 in Bezug auf Bestimmungen des LMG 1975 gilt der Begriff des Inverkehrbringens sinngemäß mit der Maßgabe des § 3 Z 9 2. Absatz.

 

Verweisungen auf andere Rechtsvorschriften

  § 105. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.



Letzte Aktualisierung ( Samstag, 07. Juni 2008 )
 
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