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Die Mengenangabe ist erforderlich
» auf dem Etikett von Lebensmitteln,
» die in der Europäischen Union
» in Fertigpackungen zur Selbstbedienung
» an den Endverbraucher und an Gastronomie/Großküchen abgegeben werden.
» Die Angabe erfolgt in der Verkehrsbezeichnung oder in der Zutatenliste bei der entsprechenden Zutat.
In Artikel 7 der EU-Kennzeichnungs-Richtlinie 2000/13/EG (umgesetzt in der LMKV) wird vorgeschrieben, dass bestimmte Zutaten eines Lebensmittels mit Ihrer Menge anzugeben sind, wenn
» eine Zutat in der Verkehrsbezeichnung genannt oder normalerweise mit dieser Verkehrsbezeichnung in Verbindung gebracht wird.
- Gemüsesülze (x% Gemüse)
- Jägerbraten (x% Pilze, x%Fleisch)
- Chili con Carne (x% Fleisch)
- Gulasch (x% Fleisch, x% Paprika, x% Zwiebeln)
- Pastete mit Nüssen (x% Nüsse)
- Schinkenpizza (x% Schinken)
» eine Zutat durch Worte oder Bilder besonders hervorgehoben wird
- "... mit viel Milch"
- Fruchtabbildungen
» eine Zutat als wesentliches Merkmal angesehen wird und die Mengenangabe hilft, das Lebensmittel von verwechselbaren Lebensmitteln zu unterscheiden
- Fettgehalt bei Mayonnaise
» Die leitsatz- oder codexgemäße Herstellung befreit nicht von QUID.
Ausnahmen:
keine Mengenangabe, wenn
» das Abtropfgewicht der Zutat angegeben ist
- Grüner Pfeffer in Lake
- Gurken in Aufgußflüssigkeit
- Würstchen in Lake: keine Angabe "x% Würstchen", aber Angabe "x% Fleisch" im Würstchen!
» die Zutat in kleinen Mengen zur Geschmacksgebung verwendet wird oder die Menge der Zutat nicht wesentlich für den Charakter des Lebensmittels ist
- Gewürze, Kräuter, Aromen
- "Kümmelbraten"
» für eine Zutat in EG-Richtlinien oder -Verordnungen die Menge vorgeschrieben ist.
- Fettgehalt in Butter, Margarine, Halbfettmargarine
- Fruchtgehalt in Konfitüre
» für die in einem Lebensmittel natürlich vorhandenen Bestandteile, die nicht als Zutaten hinzugefügt wurden.
- Koffein in Kaffee
- Vitamine und Mineralien in Fruchtsäften
» für Lebensmittel in Form von:
- Obst- oder Gemüsemischungen,
- Gewürzmischungen und Gewürzzubereitungen, die sich in ihrem Gewichtsanteil nicht wesentlich unterscheiden.
- Wasser, das nicht mehr als 5 % des Gewichts des Enderzeugnisses ausmacht.
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