|
Stufenbau der Rechtsordnung |
|
|
|
Grundsätzlich gilt:
-
Höher stehendes Recht hebt weiter unten stehendes Recht auf (z.B. EU-Recht genießt Vorrang vor nationalem Recht, das heißt, innerstaatliche Maßnahmen dürfen dem EU-Recht nicht widersprechen - Ausnahme: Kollision mit den Grundprinzipien der Bundesverfassung).
Die niedrigere Norm muss jeweils durch die höhere
gedeckt sein (Ausnahme: Notverordnungsrecht des Bundespräsidenten).
- Verfassungsgesetze, einfache Gesetze und Verordnungen sind generelle Normen, sie gelten für alle gleichermaßen.
- Bescheid, Urteil und Vollstreckung sind individuelle Normen, sie gelten nur für die in der Entscheidung angeführten Personen. Die Einzelfallentscheidungen können zwangsweise durchgesetzt werden (Exekution), wenn ihnen nicht entsprochen wird.
-
Je weiter unten im Stufenbau, desto konkreter werden die Inhalte. So steht z.B. in den Hygiene-Leitlinie für Großküchen, Küchen des Gesundheitswesens und vergleichbare Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung:
" … Rohe Eier sind bei einer Temperatur von 0-8 °C in einem Kühlraum oder Kühlschrank zu lagern."
Eine klare Anweisung ...
Die Hierarchie:
- MRK (Menschenrechtskonvention, Völkerrecht)
- EU-Recht (Verordnungen und Richtlinien)
- Österreichisches Recht (Nationales Recht)
- Bundesverfassung (auch Landesverfassungen)
- Gesetze (auch Landesgesetze)
- Verordnungen ( auch Landesverordnungen)
- Bescheide (bzw. Urteile und Beschlüsse - speziell und kleiner Adressatenkreis)
- Leitlinien, ÖLMB (als objektivierte Sachverständigengutachten zur Rechtsprechung)
Für Verwaltungsorgane zusätzlich bindend: Erlässe und Weisungen (Einzel-Anordnung bzw. kleiner Adressatenkreis. Beamte sind zur Remonstration verpflichtet.
|