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Beschreibung:    Gebrauchsgegenstände
  • Gebrauchsgegenstände im Sinne dieses Codexkapitels sind: Materialien und Gegenstände gemäß Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004;
  • Materialien und Gegenstände, die bestimmungsgemäß oder vorhersehbar in Kontakt mit kosmetischen Mitteln kommen zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck, als Umhüllung für die Verwendung von kosmetischen Mitteln zu dienen;
  • Gegenstände, die dazu bestimmt sind, ausschließlich oder überwiegend in Kontakt mit dem Mund oder der Mundschleimhaut von Kindern zu kommen;
  • Gegenstände, die bestimmungsgemäß äußerlich mit dem menschlichen Körper oder den Schleimhäuten in Berührung zu kommen zu dem ausschließlichen Zweck der Körperhygiene, sofern sie nicht kosmetische Mittel oder Medizinprodukte sind;
  • Spielzeug für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr.

Ergänzt mit Erlass: BMG-75210/0018-II/B/7/2009 vom 04.02.2010.

Hochgeladen am:    11.02.2010
Dateiversion:    IV. Auflage
Dateigröße:    462.29Kb
Dateityp:    pdf
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