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Datei-Titel:
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Codex-Kapitel B36
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Beschreibung: |
Gebrauchsgegenstände
- Gebrauchsgegenstände im Sinne dieses Codexkapitels sind: Materialien und Gegenstände gemäß Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004;
- Materialien und Gegenstände, die bestimmungsgemäß oder vorhersehbar in Kontakt mit kosmetischen Mitteln kommen zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck, als Umhüllung für die Verwendung von kosmetischen Mitteln zu dienen;
- Gegenstände, die dazu bestimmt sind, ausschließlich oder überwiegend in Kontakt mit dem Mund oder der Mundschleimhaut von Kindern zu kommen;
- Gegenstände, die bestimmungsgemäß äußerlich mit dem menschlichen Körper oder den Schleimhäuten in Berührung zu kommen zu dem ausschließlichen Zweck der Körperhygiene, sofern sie nicht kosmetische Mittel oder Medizinprodukte sind;
- Spielzeug für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr.
Ergänzt mit Erlass: BMG-75210/0018-II/B/7/2009 vom 04.02.2010.
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Hochgeladen am: |
11.02.2010 |
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Dateiversion: |
IV. Auflage |
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Dateigröße: |
462.29Kb |
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Dateityp: |
pdf |
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Downloads: |
116 |
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