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Datei-Titel:
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Codex-Kapitel B26
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Beschreibung: |
Erfrischungsgetränke mit geschmackgebenden Zusätzen
Erfrischungsgetränke sind trinkfertige Erzeugnisse, die aus Wasser gemäß Codexkapitel B1 "Trinkwasser" oder Wässern gemäß Codexkapitel B17 "Abgefüllte Wässer", mit oder ohne Zusatz von Kohlendioxid, mit geruch- und geschmackgebenden Zusätzen sowie mit oder ohne Zugabe von süßenden Stoffen gemäß den Richtlinien für die einzelnen Sorten hergestellt werden und nicht mehr als 0,5% vol. Alkohol pro Liter enthalten. Außerdem können Frucht, Fruchtsaft oder gleichartige Erzeugnisse, Mineralsalze oder Vitamine, entsprechend der EG Anreicherungsverordnung Nr. 1925/2006 , zugesetzt werden.
Werden Erfrischungsgetränke mit Hinweisen wie z.B. "zuckerarm", "energiereduziert", "kalorienarm" versehen, richten sich diese nach den Vorgaben des Anhanges der EG-Health Claims Verordnung, Nr. 1924/2006.
Dieses Kapitel umfasst:
» Fruchtsaftlimonade, Limonade
» Getränke und Getränkepulver mit Mineralstoffen
» Energie-Getränke (Energy Drinks)
Neufassung gem. Erlass BMGFJ-75210/0009-IV/B/7/2008 vom 14.5.2008
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Hochgeladen am: |
07.02.2010 |
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Dateiversion: |
IV. Auflage |
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Dateigröße: |
135.17Kb |
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Dateityp: |
pdf |
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Downloads: |
254 |
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