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Beschreibung: |
Backerzeugnisse (die QUID-Richtlinie ist enthalten)
Backwaren im Sinne dieses Kapitels werden aus Teigen oder Massen, die in der Regel aus Mischungen von Mahl- und Schälprodukten mit flüssigen Bestandteilen, wie Wasser, Milch, und entsprechenden Zutaten, wie Zucker, Eiern und Eiprodukte, bestehen, durch Backen, Rösten oder Trocknen hergestellt. Für die Zwecke dieses Kapitel umfasst der Begriff Mahl- und Schälprodukte auch Getreidestärken und Stärken aus anderen stärkehaltigen Pflanzen.
Weiters werden bestimmte Erzeugnisse, die wenig (z. B. Patiencebäckerei) oder keine (z. B. Windbäckerei) Mahl- und Schälprodukte enthalten, ebenso zu den Backwaren gezählt, wie solche Backwaren, die mit einer Füllung oder mit Überzügen versehen sind, wie Schinkenkipferln, Schokoladewaffeln.
Nicht zu den Backwaren zu zählen sind gebackene Fleischerzeugnisse und andere in diesem Kapitel nicht beschriebene, gebackene Produkte der Gastronomie. Werden Backwaren nicht fertig gestellt (z.B. nicht ausgebacken, tiefgekühlt) in Verkehr gebracht, gelten für sie die Bestimmungen dieses Kapitels sinngemäß.
Backwaren werden eingeteilt in:
• Brot
• Gebäck (Kleingebäck)
• Feine Backwaren
Neu veröffentlicht als IV. Auflage mit Erlass BMG-75210/0011-II/B/7/2009 v. 18.02.2010
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