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Datei-Titel:
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Codex-Kapitel B17
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Beschreibung: |
Abgefüllte Wässer (Natürliches Mineral- und Quellwasser, Tafelwasser, abgefülltes Trinkwasser und Wasserspender)
Dieses Kapitel regelt das Inverkehrbringen von natürlichem Mineralwasser und Quellwasser soweit diese in zur Abgabe an den Letztverbraucher bestimmte Behältnisse abgefüllt sind.
» Natürliches Mineralwasser hat seinen Ursprung in einem unterirdischen vor jeder Verunreinigung geschützten Wasservorkommen und wird aus einer oder mehreren natürlichen oder künstlich erschlossenen Quellen annähernd gleicher Charakteristik und ursprünglicher Reinheit gewonnen.
» Quellwasser ist Wasser, das seinen Ursprung in einem unterirdischen Wasservorkommen hat und aus einer oder mehreren natürlichen oder künstlich erschlossenen Quellen gewonnen wird und von ursprünglicher Reinheit ist.
Mit BMGFJ-75210/0015-IV/B/7/2008 vom 14.01.2009 wurde im Anhang 5 "Zulässige Angaben und Kriterien" in der Spalte "Geeignet für die Zubereitung von Säuglingsnahrung (Nach Entfernen der Kohlensäure, z.B. durch Erwärmen)" der Höchstwert für Mangan auf 0,2 mg/l berichtigt und mit BMG-75210/0010-II/B/7/2009 vom 08.01.2010ein Höchstwert für Uran mit 0,005 mg/l eingeführt.
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Hochgeladen am: |
07.02.2010 |
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Dateiversion: |
IV. Auflage |
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Dateigröße: |
247.43Kb |
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Dateityp: |
pdf |
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Downloads: |
162 |
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