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Beschreibung:    Aromen (Geruchs- und Geschmackstoffe)

Aromen im Sinne dieses Kapitels sind Aromastoffe, Aromaextrakte, Reaktionsaromen, Raucharomen oder Mischungen daraus. Aromen sind nicht zum unmittelbaren Genuß geeignet und dazu bestimmt, Lebensmitteln, Verzehrprodukten und Zusatzstoffen einen besonderen Geruch oder Geschmack zu verleihen oder diesen zu verstärken.

Dieses Kapitel regelt nicht, in welchen Lebensmitteln, Verzehrprodukten und Zusatzstoffen Aromen tatsächlich verwendet werden. Diesbezüglich sind die Spezialkapitel maßgebend.

Hochgeladen am:    16.05.2008
Dateiversion:    veraltet
Dateigröße:    58.03Kb
Dateityp:    pdf
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