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Beschreibung:    Fruchtsäfte bzw. Gemüsesäfte und gleichartige Erzeugnisse

Sachbezeichnungen, Begriffsbestimmungen und Merkmale der Zusamemensetzung von "Fruchtsaft", "Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat", "Konzentrierter Fruchtsaft", "Fruchtnektar" und "Getrockneter Fruchtsaft" ("Fruchtsaftpulver") sind in der Fruchtsaftverordnung, BGBl. II Nr. 83/2004 geregelt.

Gemüsesaft ist das unverdünnte, zum unmittelbaren Verzehr bestimmte, gärfähige und unvergorene oder milchsauer vergorene, flüssige Erzeugnis aus Gemüse. Die Mitverwendung von Gemüsemark ist handelsüblich. Paradeiser-/Tomatensaft kann auch ausschließlich aus Mark/Püree hergestellt werden.

Hochgeladen am:    16.05.2008
Dateiversion:    IV. Auflage - 02/2005
Dateigröße:    84.46Kb
Dateityp:    pdf
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