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RückverfolgbarkeitDie Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln und Futtermitteln, von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren und allen sonstigen Stoffen, die dazu bestimmt sind oder von denen erwartet werden kann, dass sie in einem Lebensmittel oder Futtermittel verarbeitet werden, ist in allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen sicherzustellen.
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Die Leitlinien sind Empfehlungen zur praktischen Umsetzung der Artikel 11, 12, 16, 17, 18 und 19 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. |


