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RückverfolgbarkeitDie Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln und Futtermitteln, von der
Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren und allen sonstigen Stoffen, die
dazu bestimmt sind oder von denen erwartet werden kann, dass sie in
einem Lebensmittel oder Futtermittel verarbeitet werden, ist in allen
Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen sicherzustellen.
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Die Leitlinien sind Empfehlungen zur praktischen Umsetzung der Artikel 11, 12, 16, 17, 18 und 19 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.
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