Hallo Nori,
hier die
LMSVG-AbgabenV und deren „update“, Quelle:
www.ris.bka.gv.at
Ab 01.03.2008: „nur Bares ist Wahres!*g*
„(1) Die Pauschbeträge für Tätigkeiten gemäß § 1 betragen für jedes Aufsichtsorgan und jede angefangene halbe Stunde
1. an Werktagen mit Ausnahme von Samstagen zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr………27 €
2. an Samstagen zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr ......................................................... 41 €
3. an Werktagen zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr und Sonn- und Feiertagen …………. 54 €“
D.h. bei einem sogenannten „4er Mangel“ ist dann eine Nach-Revision verpflichtend vorgesehen, und die ist kostenpflichtig. Bitte das wird unabhängig von etwaigen sonstigen Verstößen und daraus resultierenden (Verwaltungs-)Strafen eingehoben!
BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
Jahrgang 2007 Ausgegeben am 21. November 2007 Teil II
323. Verordnung: Änderung der LMSVG-AbgabenV
323. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend, mit der die Verordnung über die Festsetzung der Höhe von Verwaltungsabgaben und Gebühren im Rahmen des LMSVG (LMSVG-AbgabenV) geändert wird
Auf Grund des § 61 Abs. 1 Z 1 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2007, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Die Verordnung über die Festsetzung der Höhe von Verwaltungsabgaben und Gebühren im Rahmen
des LMSVG (LMSVG-AbgabenV), BGBl. II Nr. 381/2006, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird der Punkt in Ziffer 3 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer angefügt:
„4. zusätzlich erforderliche amtliche Kontrollen gemäß § 24 LMSVG auf Grund der Wahrnehmung eines Verstoßes gegen
Lebensmittelrechtliche Vorschriften.“
2. In § 2 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Der Berechnung der Höhe von Verwaltungsabgaben ist“ die Wortfolge „,vorbehaltlich der Abs. 3 und 4,“ eingefügt.
3. Dem § 2 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:
„(3) Bei Kontrolltätigkeiten im Sinne des § 1 Z 4 gilt Abs. 2 mit der Maßgabe, dass der Höhe von Verwaltungsabgaben ein Betrag für die Zurücklegung des Hin- und Rückweges in der Höhe von 50 € hinzuzurechnen ist.
(4) Bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden anstelle des Betrages gemäß Abs. 3 nur die tatsächlichen Fahrtauslagen vergütet.“
4. Nach § 4 wird folgender § 5 angefügt:
„§ 5. Die Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 323/2007 tritt am 1. März 2008 in Kraft.“
Kdolsky
BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
Jahrgang 2006 Ausgegeben am 10. Oktober 2006 Teil II
381. Verordnung: Festsetzung der Höhe von Verwaltungsabgaben und Gebühren im Rahmen des LMSVG (LMSVG-AbgabenV)
381. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Festsetzung der Höhe von Verwaltungsabgaben und Gebühren im Rahmen des LMSVG (LMSVGAbgabenV)
Auf Grund der §§ 61 Abs. 1 Z 2, 62 Abs. 1 und 63 Abs. 1 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2006, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung regelt die Höhe von Verwaltungsabgaben und Gebühren für nachfolgend aufgeführte Tätigkeiten im Rahmen des LMSVG:
1. bei der Einfuhr gemäß § 48 LMSVG ausgenommen Kontrollen nach der Veterinärbehördlichen Einfuhr- und Binnenmarktverordnung 2001 idgF;
2. gemäß § 45 Abs. 4 LMSVG im Zusammenhang mit der Zulassung von Kontrollstellen;
3. gemäß § 51 Abs. 1 und 3 LMSVG im Zusammenhang mit der Erteilung einer
Ausfuhrberechtigung und mit Kontrollen, die über die routinemäßige Kontrolltätigkeit
hinausgehen.
Pauschbeträge
§ 2.
(1) Die Pauschbeträge für Tätigkeiten gemäß § 1 betragen für jedes Aufsichtsorgan und jede angefangene halbe Stunde
1. an Werktagen mit Ausnahme von Samstagen zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr………27 €
2. an Samstagen zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr ......................................................... 41 €
3. an Werktagen zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr und Sonn- und Feiertagen …………. 54 €.
(2) Der Berechnung der Höhe von Verwaltungsabgaben ist nur die zur Vornahme der Amtshandlung
selbst einschließlich allfälliger Begehungen und Besichtigungen aufgewendete Zeit, nicht aber der Zeitaufwand zugrunde zu legen, der mit der Zurücklegung des Hin- und Rückweges zwischen dem Amt und dem Ort des Unternehmens gemäß § 3 Z 10 LMSVG verbunden ist.
Zulassung von Kontrollstellen
§ 3. Für die Zulassung von Kontrollstellen ist unbeschadet des § 2 eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 528 € zu entrichten.
Ausfuhrberechtigung
§ 4. Für die Erteilung einer Ausfuhrberechtigung ist unbeschadet des § 2 eine Gebühr in der Höhe von 180 € zu entrichten.
Rauch-Kallat
Unter:
www.ris.bka.gv.at
kann auch die LMSVG-Kontrollgebührenverordnung – LMSVG-KoGeV eingesehen, runtergeladen werden
Jahrgang 2007 Ausgegeben am 13. Dezember 2007 Teil II
361. Verordnung: LMSVG-Kontrollgebührenverordnung – LMSVG-KoGeV
361. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Festsetzung der Höhe der Gebühren für die Hygienekontrollen gemäß § 31 Abs. 1 LMSVG in zugelassenen Lebensmittelbetrieben, die Schlachttier- und Fleischuntersuchung und damit zusammenhängende Untersuchungen in Betrieben gemäß § 64 Abs. 4 LMSVG sowie die Kontrolle auf Rückstände bei lebenden Tieren und in bestimmten Lebensmitteln tierischer Herkunft
(LMSVG-Kontrollgebührenverordnung – LMSVG-KoGeV)
mfg
Ernst Beck